Statuten Jahrgängerverein 1974

Statuten Jahrgängerverein 1974 genehmigt an der GV vom 29.9.2019

Art. 1 Zweck

Unter dem “Jahrgängerverein 1974″ hat sich ein Verein gegründet, der politisch und konfessionell neutral ist. Der Verein bezweckt, sich gegenseitig kennen zu lernen und gelegentlich zusammenzufinden, den Kameradschaftsgeist zu pflegen und einander womöglich zu helfen.

Art. 2 Vereinsorgane

Diese sind: Die Generalversammlung (GV), der Vereinsvorstand und die Rechnungsrevisoren.

Art. 3 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr läuft vom 1. Juli bis 30. Juni des folgenden Jahres.

Art. 4 Generalversammlung

Die GV besammelt sich auf Einladung des Vorstandes einmal jährlich zur Entgegennahme der Jahresgeschäfte gemäss ZGB. Anträge an die GV müssen spätestens 14 Tage vor der GV schriftlich zu Handen des Präsidenten eingereicht werden. Für alle Entscheide an der GV ist die Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder nötig. Eine ausserordentliche GV kann durch den Vorstand oder durch 20% der eingeschriebenen Mitglieder verlangt werden. Die GV nimmt Mitglieder auf und kann solche auf Antrag ausschliessen.

Art. 5 Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus mindestens 3 Personen: Präsident/in, Kassier/in, Aktuar/in. Der Vorstand konstituiert sich selbst. Das Vizepräsidium kann in Personalunion ausgeübt werden (durch Kassier/in, Aktuar/in). Der Vorstand wird in ungeraden Jahren für jeweils 2 Jahre gewählt.

Art. 6 Mitgliedschaft

Mitglieder des Vereins können nur natürliche Personen sein. Die Mitgliedschaft erfolgt durch Aufnahme an der GV und durch das Bezahlen des Jahresbeitrages. Der Jahresbeitrag wird an der GV bezahlt und gilt für das kommende Vereinsjahr. Wer nicht an der GV teilnehmen kann, hat die Möglichkeit den Beitrag per Einzahlungsschein zu überweisen. Bei Nichtbezahlung des Beitrages bis 30 Tage nach der GV erlischt die Aktivmitgliedschaft für das kommende Vereinsjahr. Austretende und ausgeschlossene Mitglieder verlieren das Anrecht auf Vereinsvermögen. Die persönliche Haftbarkeit der Mitglieder ist ausgeschlossen. Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen.

Art. 7 Finanzen

Die Vereinskasse wird gespiesen durch die Jahresbeiträge von Fr. 30.– pro Mitglied. Die Finanzierung der Anlässe sollte jeweils durch die teilnehmenden Mitglieder getragen werden. Der Vorstand kann eine Kostenbeteiligung durch das Vereinsvermögen beschliessen. Die Vorstandsmitglieder und Rechnungsrevisoren sind beitragsfrei.

Art. 8 Wohnortswechsel

Die Vereinsmitglieder sind verpflichtet, dem Vorstand eine Adressänderung mitzuteilen.

Art. 9 Schlussbestimmungen

Der Vorstand entscheidet über alle Fälle, die in den Statuten nicht geregelt sind.

Art. 10 Auflösung

Die Auflösung des Vereines erfolgt nur, wenn mindestens 3/4 der eingeschriebenen Mitglieder dies per GV-Beschluss verlangen. Die GV entscheidet über die Verwendung des Vereinsvermögens. Falls nur noch drei Mitglieder dem Verein angehören, wird das Vereinsvermögen unter diesen aufgeteilt.

Art. 11 Genehmigung der Statuten

Diese Statuten wurden an der GV vom 29. September 2019 genehmigt und treten sofort in Kraft.